Stand: 25.11.2025
Diese AGB gelten für alle Verträge über Cateringleistungen, Personalgestellung sowie Mietüberlassung von Equipment zwischen der Q-Event GmbH („Anbieter“) und Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)). Abweichende Bedingungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Anbieter. Mit Angebotsannahme gelten diese AGB und die Datenschutzbestimmungen als akzeptiert. Beides wird mit jedem Angebot, der Auftragsbestätigung und bei Lieferung bereitgestellt. Änderungen bedürfen mindestens der Textform. § 305b BGB bleibt unberührt. Es gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Wohnsitzstaats bleiben unberührt. Elektronische Signaturen sowie in Textform abgegebene Erklärungen (z. B. per E-Mail) sind ausreichend und rechtsverbindlich, soweit gesetzlich zulässig. Meldepflichten (z. B. GEMA, behördliche Genehmigungen) trägt der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) selbst. Für Verbraucher (B2C) besteht kein Widerrufsrecht bei termingebundenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen (u. a. Catering für konkrete Veranstaltungstermine), § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Die AGB gelten auch dann als einbezogen, wenn sie vor Vertragsabschluss gut sichtbar am Tresen oder Kassenbereich ausliegen und der Auftraggeber vor Abgabe seiner Bestellung zumutbar Kenntnis nehmen konnte.
Angebote sind freibleibend und 14 Tage gültig. Abweichungen bei Drittanbietern möglich. Eine Buchung ist erst mit schriftlicher Angebotsannahme und Bestätigung durch den Anbieter verbindlich. Preise gelten inkl. USt. (Mehrwertsteuer) für Verbraucher, netto zzgl. USt. (Mehrwertsteuer) für Unternehmer. Die USt. wird stets separat ausgewiesen. Bei nachweislich gestiegenen Material-, Energie- oder Lohnkosten von mehr als 5 % behält sich der Anbieter eine Preisanpassung vor. Eine Anpassung erfolgt nur nach vorheriger Mitteilung mit Begründung. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C)) kann binnen 14 Tagen widersprechen; andernfalls gilt die Anpassung als angenommen. Für Unternehmer (B2B) gilt die Preisanpassung mit Mitteilung als wirksam. Saison- oder Jahrgangsänderungen bleiben vorbehalten. Variable oder bedarfsabhängige Leistungen (z. B. Getränke, Personal, Zusatzleistungen, Verbrauchsmaterialien) werden nach tatsächlichem Verbrauch, Einsatzzeit oder Leistungsumfang berechnet und nachträglich in Rechnung gestellt. Eine gesonderte Bestätigung vor Ort ist hierfür nicht erforderlich. Maßgeblich sind die im Angebot vereinbarten bzw. am Veranstaltungstag gültigen Konditionen des Anbieters. Für Umfang und Dauer variabler Leistungen sind die Aufzeichnungen des Anbieters (z. B. Leistungs- und Stundenprotokolle, Verbrauchslisten) maßgeblich, sofern nicht offensichtlich unzutreffend. Bei Aufträgen über 10.000 € netto (11.900 € brutto) kann eine Aufwandspauschale von 250 € netto (297,50 € brutto) berechnet werden; sie wird bei Beauftragung angerechnet. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss – insbesondere kurzfristig oder vor Ort gewünschte Zusatzleistungen – gelten als beauftragt, sobald sie vom Anbieter ganz oder teilweise ausgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt nach den am Veranstaltungstag gültigen Konditionen des Anbieters. Bei Getränkebestellungen vor Ort dient die vom Auftraggeber unterschriebene Strichliste als verbindlicher Leistungsnachweis. Jeder Strich entspricht einem ausgegebenen Getränk. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind ausgeschlossen.
Bei Nichtverfügbarkeit einzelner Lebensmittel oder Zutaten ist der Anbieter berechtigt, Speisen mit gleicher oder höherer Qualitätsstufe, gleichem oder ähnlichem Charakter (z. B. gleiche Warengruppe, vergleichbare Zubereitungsart, gleiche funktionale Rolle im Menü) zu verwenden oder zu liefern. Geringfügige Abweichungen in Optik, Farbe, Schnittform oder Präsentation gelten nicht als Mangel, sofern Menge, Qualitätsniveau und Nutzbarkeit im Rahmen des Menükonzepts erhalten bleiben.
Bei wesentlichen Abweichungen (z. B. deutliche Geschmacksänderung, verändertes Gerichtskonzept, geringere Sättigungsmenge) informiert der Anbieter den Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)). Dieser kann innerhalb von 24 Stunden widersprechen. Lehnt der Auftraggeber ab und ist kein gleichwertiger Ersatz verfügbar, entfällt der betroffene Bestandteil. Bereits gezahlte Beträge hierfür werden anteilig erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei Getränken, insbesondere Wein, Sekt und Spirituosen, können Jahrgänge, Abfüller oder Lieferanten wechseln. Sind die vereinbarten Produkte nicht verfügbar, liefert der Anbieter ein qualitativ gleichwertiges oder höherwertiges Produkt derselben oder einer vergleichbaren Rebsorte, Herkunftsregion oder Qualitätsstufe. Jahrgangs- oder Markenänderungen gelten nicht als Mangel. Bei wesentlichen Abweichungen informiert der Anbieter vorab; der Auftraggeber kann innerhalb von 24 Stunden widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs und fehlender Ersatzverfügbarkeit entfällt der betroffene Posten anteilig. Portionsgrößen entsprechen den im Angebot auf der Karte oder am jeweiligen Verkaufspunkt ausgewiesenen Mengen bzw. den verkehrsüblichen Portionsgrößen im Catering- und Gastronomiebereich. Geringfügige Abweichungen in Füllmenge, Optik, Form, Präsentation oder Anrichteweise stellen keinen Mangel dar, sofern Menge und Qualität im Rahmen des vereinbarten Leistungsniveaus bleiben. Bei offenen Getränken gelten die branchenüblichen Schankmaße. Abzüge durch Schaum, Eis oder temperaturbedingte Veränderungen sind üblich und stellen keinen Mangel dar.
Bei Getränken, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, gilt eine verbindliche Mindestabnahme von 30 % der gelieferten Menge. Maßgeblich ist die Anzahl der gelieferten Einheiten (z. B. Flaschen) gemäß Lieferschein. Angebrochene Gebinde werden vollständig berechnet. Die Mindestabnahme dient der Abdeckung der branchenüblichen Vorhalte-, Logistik- und Handlingkosten sowie des Risikos aus Rückware. Eine höhere tatsächliche Abnahme wird zum normalen Einzelpreis abgerechnet. Rücknahmen sind nur für ungeöffnete und unbeschädigte Gebinde möglich. Die Mindestabnahme gilt einheitlich für Verbraucher (B2C) und Unternehmer (B2B).
Bei Nichtverfügbarkeit einzelner Positionen darf der Anbieter gleichwertige Artikel liefern (gleiche oder höhere Qualitätsstufe, keine für den vorgesehenen Zweck nachteilige Abweichung). Farb-/Form-/Maßabweichungen gelten als unwesentlich, sofern Funktion, Kapazität und Nutzbarkeit erhalten bleiben (z. B. runder Ø 80 cm statt eckig 70 cm mit identischer Nutzbarkeit). Bei wesentlichen Abweichungen (z. B. geringere Kapazität, andere Materialklasse) informiert der Anbieter unverzüglich; der Auftraggeber kann binnen 24 Stunden ablehnen. Lehnt er ab und ist kein gleichwertiger Ersatz verfügbar, entfällt die betroffene Position; bereits gezahlte Beträge hierfür werden anteilig erstattet. Ist kein gleichwertiger Ersatz möglich, darf der Anbieter die Lieferung des betroffenen Mietartikels stornieren; bereits gezahlte Beträge hierfür werden anteilig erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei Anfragen ab 96 Stunden vor Veranstaltungsbeginn kann ein Zuschlag erhoben werden. Bei Personalbedarf ab 24 Stunden vor Beginn fallen 25 % Zuschlag, eine Bearbeitungspauschale von 150 € netto (178,50 € brutto) sowie 50 € netto (59,50 € brutto) pro weiterem Mitarbeitenden und Veranstaltungstag an.
Die im Angebot genannte Abschlagszahlung ist verbindlich. Üblich sind 50 % (B2C), 75 % (B2B), bei Auslandsaufträgen 100 %. Abweichungen werden im Angebot festgelegt. Die Abschlagsrechnung erfolgt in der Regel 6 Wochen vor Veranstaltung und ist 4 Wochen vorher fällig. Restbetrag und Nachberechnungen sind 7 Tage nach Schlussrechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten; es gelten die Stornopauschalen gemäß § 9. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mahnkosten: 10 € netto (11,90 € brutto) je Mahnung. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten (bei Unternehmern) gem. § 288 BGB. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Anbieter ist ohne dessen vorherige Zustimmung ausgeschlossen. Für die Erstellung von Rechnungen über vor Ort verzehrte Speisen und Getränke kann eine Bearbeitungsgebühr von 16,81 € netto (20,00 € brutto) erhoben werden, sofern keine unmittelbare Zahlung vor Ort erfolgt.
Der Mindestauftragswert beträgt 1.500 € netto (1.785 € brutto). Geringere Werte gelten nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich genannt sind – dann ist der dort genannte Betrag verbindlich.
Lieferzeiten sind ca.-Angaben; Abweichungen von bis zu 60 Minuten gelten als vereinbart. Eine Haftung für Lieferverzögerungen besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Verbraucherrechte bleiben unberührt. Bei Veranstaltungen mit vorgegebenen Liefer- oder Aufbauzeiten (z. B. durch Veranstalter oder Behörden) gelten ausschließlich diese Zeitfenster. Verzögerungen durch Einlasskontrollen, Verkehrsbehinderungen, behördliche Auflagen oder sonstige nicht vom Anbieter zu vertretende Umstände gelten nicht als Verzug. Soweit Lieferverzögerungen nicht vom Anbieter zu vertreten sind, verlängern sich Lieferzeiten angemessen. Bei Verzögerungen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, bestehen keine Ansprüche auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Soweit vorstehende Haftungsbeschränkungen vertraglich zulässig sind, bleiben zwingende Verbraucherrechte unberührt.
Verbraucher (B2C) können nach folgenden Bedingungen stornieren (siehe unten). Unternehmer (B2B) haben kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht. Eine vom Unternehmer erklärte Stornierung gilt als Abbestellung des Auftrags. Da der Anbieter für den vereinbarten Veranstaltungstermin Kapazitäten bindet, andere Anfragen ablehnt und Vorbereitungs- sowie Planungskosten entstehen, schuldet der Auftraggeber (Unternehmer (B2B)) im Falle der Stornierung den entgangenen Gewinn sowie bereits entstandene Aufwendungen. Dieser Schaden wird pauschal mit 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung angesetzt. Wurde kein fester Auftragswert vereinbart und erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach Verbrauch (z. B. nur Getränke), gilt für die Berechnung der Stornierung bzw. des Nichterscheinens ein Mindestumsatz von 250,00 € netto (297,50 € brutto) als vereinbarte Gesamtvergütung. Verbrauchs- und Mengensachverhalte (z. B. Getränke in Kommission, variabler Personal- oder Materialeinsatz) werden nach dem tatsächlich angefallenen oder nachweislich zu erwartenden Verbrauch berechnet. Dem Auftraggeber (B2B) bleibt der Nachweis gestattet, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Der Anbieter kann einen höheren konkreten Schaden nachweisen. Eine Kulanzminderung liegt ausschließlich im Ermessen des Anbieters; ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Pauschale berücksichtigt ersparte Aufwendungen und durchschnittliche Wiederbelegungsrisiken im Event- und Cateringgeschäft. Ein Nichterscheinen am Veranstaltungstag gilt als Stornierung zum Zeitpunkt des Ausbleibens; es gelten die Stornobedingungen dieses § 9.
Die nachfolgenden Stornostaffeln gelten ausschließlich für Verbraucher (B2C):
Kleinere Events: Bis zu einem Auftragswert von 5.000 EUR netto (5.950 EUR brutto):
| bis 30 Tage vor Termin | 50 %* |
| bis 14 Tage vor Termin | 75 %* |
| bis 7 Tage vor Termin | 100 %* |
Die Pauschalen decken entgangenen Gewinn, Aufwand, geblockte Termine und bestellte Waren ab. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
* Verbraucher können nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für Fremdleistungen gelten die Stornobedingungen des Drittanbieters. Teilleistungen werden gleich behandelt.
Größere Events: Ab einem Auftragswert von 5.000 EUR netto (5.950 EUR brutto):
| bis 240 Tage vor Termin | 10 %* |
| bis 180 Tage vor Termin | 25 %* |
| bis 90 Tage vor Termin | 50 %* |
| bis 30 Tage vor Termin | 75 %* |
| bis 14 Tage vor Termin | 100 %* |
Die Pauschalen decken entgangenen Gewinn, Aufwand, geblockte Termine und bestellte Waren ab. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
* Verbraucher können nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für Fremdleistungen gelten die Stornobedingungen des Drittanbieters. Teilleistungen werden gleich behandelt.
Der Anbieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn (a) der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet, (b) die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder nicht vom Anbieter zu vertretender Umstände unmöglich oder unzumutbar wird (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfall von Versorgungsleistungen, erhebliche Lieferkettenstörungen, Ausfall von Zulieferern ohne Vertretenmüssen), (c) die Veranstaltung gegen Gesetze oder behördliche Auflagen verstoßen würde, (d) sicherheitsrelevante Umstände eine Durchführung unzumutbar machen (z. B. aggressive Gäste, blockierte Fluchtwege, Störungen des Hausrechts, Gefahrensituationen); der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, (e) der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch die Durchführung unmöglich oder erheblich erschwert wird (z. B. fehlende Angaben, fehlende Zugänge, fehlende Sicherheitsfreigaben); bereits entstandene Aufwendungen bleiben geschuldet. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Wird die Leistung infolge höherer Gewalt oder ohne Verschulden des Anbieters unmöglich, bleibt der Anspruch des Anbieters auf Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen sowie für bereits verbindlich beauftragte oder angefallene Aufwendungen bestehen (z. B. Material-, Personal-, Produktions- und Logistikkosten). Bei Unternehmern (B2B) erfolgt keine Erstattung bereits entstandener Kosten. Bei Verbrauchern (B2C) erfolgt eine anteilige Erstattung, sofern keine Leistungen erbracht wurden oder anteilige Leistungen nachweislich nicht verwertbar sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Der Anbieter weist entstandene Kosten auf Verlangen durch geeignete Belege nach (z. B. Lieferantenrechnungen, Personalnachweise).
Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante. Zusatzleistungen (z. B. Auf- und Abbau) werden separat berechnet. Logistikkosten richten sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) muss für freien, rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zur Lieferstelle sorgen. Verzögerungen oder Behinderungen durch ihn oder seine Beauftragten befreien nicht von der Zahlungspflicht.
Unvorhergesehene oder zusätzliche Fahrten, Fahrzeugwechsel oder Mehraufwand in der Logistik – etwa durch eingeschränkte Zufahrt, fehlende Parkmöglichkeiten, behördliche Auflagen, Nachlieferungen, Zusatzmaterial, mehrmalige An- oder Abfahrten oder sonstige organisatorische Erfordernisse – werden nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot genannten oder ortsüblichen Sätzen nachberechnet. Stand- und Wartezeiten sowie Zugangsverzögerungen vor Ort werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß Angebot bzw. ortsüblichen Sätzen zusätzlich berechnet. Variable und bedarfsabhängige Leistungen, insbesondere Personal-, Getränke- oder Materialeinsätze, die vor Ort zur Sicherstellung eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs angepasst werden, gelten als beauftragt und werden nach tatsächlichem Verbrauch, Einsatzzeit oder Leistungsumfang berechnet und nachträglich in Rechnung gestellt. Eine gesonderte Bestätigung vor Ort ist hierfür nicht erforderlich.
Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle, Verzögerungen oder Datenverluste infolge technischer Störungen oder Softwarefehler von Drittanbietern (z. B. Bankettsoftware, Cloud-Systeme), soweit diese trotz zumutbarer Sorgfalt auftreten.
Für Unternehmer (B2B) gilt: Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Ablieferung/Leistung, in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen; andernfalls gelten sie als genehmigt. Für Verbraucher (B2C) gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Das Recht des Anbieters auf Nacherfüllung besteht in jedem Fall. Minderung oder Rücktritt kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm unzumutbar ist.
Die Haftung des Anbieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleiben die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die Haftung bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Mit Übergabe am Veranstaltungsort geht die Verantwortung für Lagerung, Kühlkette und Vorhaltung der Speisen und Getränke auf den Auftraggeber über. Für Qualitätsminderungen durch unsachgemäße Lagerung oder verspäteten Abruf haftet der Anbieter nicht. Bekannte Allergien oder Unverträglichkeiten sind mindestens 14 Tage vor Veranstaltung schriftlich mitzuteilen; ohne diese Information wird keine Haftung übernommen. Trotz größter Sorgfalt können alle Speisen Spuren von Allergenen enthalten.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, Verluste oder Verunreinigungen an Miet- oder bereitgestellten Gegenständen, die durch ihn, seine Gäste oder Dritte verursacht werden. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert zuzüglich angemessenem Abwicklungsaufwand; übliche Abnutzung trägt der Auftraggeber nicht. Auflagen durch Veranstalter oder Behörden (z. B. Ausschankbeschränkungen, Glasverbote, exklusive Catererrechte) liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers; Einschränkungen der Leistungspflicht berühren die Vergütungspflicht nicht.
Fotos/Videos mit erkennbaren Personen dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zu Werbezwecken genutzt werden. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) wird gebeten, seine Gäste im Vorfeld über mögliche Foto- oder Videoaufnahmen durch den Anbieter zu informieren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine rechtmäßige Informations- und Rechtsgrundlage für Foto-/ Videoaufnahmen gegenüber Teilnehmenden besteht, und hält den Anbieter von Ansprüchen Dritter aus unterlassener Information bzw. fehlender Rechtsgrundlage frei. Der Anbieter beachtet die DSGVO und Betroffenenrechte.
Sachbezogene Aufnahmen (z. B. Buffet, Raum) erfordern keine Einwilligung. Erteilte Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden. Der Anbieter dokumentiert diese auf Wunsch und wahrt Betroffenenrechte. Newsletter-Versand erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung (z. B. Double-Opt-In) und ist jederzeit widerrufbar.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters. Das Eigentum an gelieferten oder zur Nutzung überlassenen Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beim Anbieter. Eine Weiterverwendung oder Nutzung nach Veranstaltungsende ohne ausdrückliche Zustimmung ist unzulässig und wird gesondert berechnet.
Die Mietdauer beträgt 1 Tag inkl. Anlieferung und Abholung. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) haftet für Verlust oder Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft. Versicherung wird empfohlen; der Anbieter versichert nicht. Gefahrenübergang bei Übergabe. Mietgegenstände bleiben jederzeit Eigentum des Anbieters und dürfen weder veräußert noch Dritten überlassen werden. Verlust, Bruch oder Nicht-Rückgabe von Miet- und Transportmitteln (u. a. Gläser, Kisten, Thermoboxen, Tabletts, Zubehör) werden zum Wiederbeschaffungswert bzw. Pfandsatz zuzüglich Abwicklungsaufwand berechnet.
Bei Veranstaltungen in Eventlocations – einschließlich externer Locations und dem Bürgerhaus Alveslohe – gelten zusätzlich zu diesen AGB stets die jeweiligen Nutzungs-, Benutzungs-, Haus- und Entgeltordnungen sowie behördlichen Auflagen und Benutzungsverträge der Location. Diese Unterlagen werden vom Anbieter, Betreiber oder der Gemeinde bereitgestellt bzw. können dort eingesehen werden. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) muss sämtliche Regelungen einhalten und trägt allein alle daraus entstehenden Kosten, Auflagen, Gebühren, Einschränkungen oder behördlichen Anforderungen.
Standortbedingte Verzögerungen, fehlende Zugänge, Wartezeiten, Mehrfahrten oder Mehraufwände gehen zu Lasten des Auftraggebers (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) und werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Die Schlüsselhoheit liegt jeweils beim Betreiber; eigene Getränke oder eigener Ausschank sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig. Verstöße gegen Auflagen (Lärm, Rauchverbot, Pyrotechnik, Fluchtwege etc.) führen zu voller Kostenübernahme durch den Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)); der Anbieter darf Leistungen bei Gefährdung einstellen, ohne dass der Vergütungsanspruch entfällt.
Für das Bürgerhaus Alveslohe gelten zusätzlich folgende besondere Regeln: Die reguläre Nutzungszeit beträgt 8:00–22:00 Uhr. Jede Nutzung darüber hinaus bedarf Vereinbarung. Ab 22:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 50,00 € netto (59,50 € brutto) pro angefangener Stunde berechnet, ab 01:00 Uhr 130,00 € netto (154,70 € brutto). Eine Überschreitung der vereinbarten Endzeit löst ebenfalls 50,00 € netto (59,50 € brutto) pro angefangener Stunde aus. Aufschließen vor Beginn: 25,00 € netto (29,75 € brutto). Abschließen nach Ende: 25,00 € netto (29,75 € brutto). Zwischenöffnung/Kontrollgang: 25,00 € netto (29,75 € brutto). Not- oder Störungseinsätze außerhalb der Zeiten: 50,00 € netto (59,50 € brutto) pro angefangener Stunde zzgl. Fremdkosten. Fehlalarme oder unberechtigte Alarmauslösungen (inkl. Feuerwehr/Wachdienst): volle Kostenlast des Auftraggebers (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)).
Wochenendzuschlag: 100,00 € netto (119,00 € brutto) pro Veranstaltungstag; bei zwei Veranstaltungstagen zusammen 150,00 € netto (178,50 € brutto). Schlüsselhoheit liegt ausschließlich beim Anbieter; keine Ausgabe an Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) oder Dritte. Eigene Getränke oder eigener Ausschank sind ohne schriftliche Zustimmung verboten. Mobiliar darf umgestellt werden, muss aber unbeschädigt in den Ursprungszustand zurückgeführt werden; Stellen/Rückstellen durch den Anbieter wird mit 50,00 € netto (59,50 € brutto) pro angefangener Stunde berechnet. Ein vorverlegter Zugang löst 25,00 € netto (29,75 € brutto) plus 50,00 € netto (59,50 € brutto) je angefangene Stunde Mehraufwand aus. Unterbleibt der Rückbau, fallen 50,00 € netto (59,50 € brutto) pro angefangener Stunde an.
Die maximale Personenzahl beträgt 300 Personen; die Einhaltung liegt allein beim Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)). Untersagt sind Rauchen, Pyrotechnik, Nebelmaschinen, offene Flammen/Kerzen sowie Befestigungen an Wänden, Decken, Türen oder Einbauten. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten; ab 22:00 Uhr gilt Zimmerlautstärke, Außenbeschallung ist ab 22:00 Uhr verboten. Die Nutzung von Küche, Tresen-, Lager- oder Kühlräumen sowie Ton-, Licht- und Medientechnik ist nur mit schriftlicher Zustimmung und ausschließlich durch den Anbieter oder dessen Personal zulässig. Techniköffnungen/-prüfungen werden mit 25,00 € netto (29,75 € brutto) pro Vorgang berechnet.
Die Endreinigung ist im Mietpreis enthalten; starke Verschmutzungen lösen eine Reinigungspauschale von 50,00 € netto (59,50 € brutto) pro angefangener Stunde aus. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) haftet für alle Schäden an Gebäude, Inventar, Mobiliar oder Böden, die durch ihn, seine Gäste oder Dritte entstehen; erstattet werden Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungswert zuzüglich angemessenem Abwicklungsaufwand.
Die Durchführung aller Leistungen des Anbieters steht unter dem Vorbehalt der fortbestehenden Nutzungsberechtigung der jeweils eingesetzten Räumlichkeiten oder Standorte. Sollte eine Nutzung aus behördlichen, vertraglichen oder organisatorischen Gründen entfallen oder eingeschränkt werden, ist der Anbieter berechtigt, den Auftrag kostenfrei zu stornieren bzw. vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall entstehen dem Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) keinerlei Ansprüche, insbesondere nicht auf Schadenersatz oder Ersatzleistungen.
Stark verschmutzte oder unreinigbare Mietobjekte sind vom Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Er haftet auch für erhöhten Reinigungsaufwand. Bei Veranstaltungen ist der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) für die Entsorgung sämtlicher Abfälle, Speisereste und Verpackungsmaterialien nach den jeweils geltenden behördlichen oder veranstalterseitigen Vorgaben verantwortlich. Zusätzliche Kosten für Abfalltrennung, Sondermüll oder Hygieneauflagen werden gesondert berechnet.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Veranstaltungsort, im Übrigen der Sitz des Anbieters. Gerichtsstand ist Norderstedt, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei Verbrauchern (B2C) gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
Der Anbieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil. Die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: https://consumer-redress.ec.europa.eu/.
Der Anbieter schließt bereitgestellte oder eigene Geräte an die vom Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) gestellten Versorgungsleitungen an. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) muss deren fachgerechte Bereitstellung und Prüfung durch qualifiziertes Personal sicherstellen; unterbleibt dies, trägt er allein das Risiko und haftet für daraus entstehende Schäden. Der Aufbau von Zelten, Mobiliar oder Einrichtungen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)), der für Flächen, Genehmigungen, Sicherung und Versicherung verantwortlich ist. Mit Übergabe oder Aufstellung geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) über.
Die Haftung des Anbieters ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beschränkt. Der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) ist zudem für die rechtzeitige Beschaffung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, Zufahrts- und Parkberechtigungen sowie Zugangs- und Sicherheitsfreigaben verantwortlich. Entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten durch fehlende oder verspätete Freigaben gehen allein zu Lasten des Auftraggebers (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)).
Die Bestellung, Bereitstellung und Kosten für notwendige Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser, Gas, Internet) liegen allein beim Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)). Fehlende Anschlüsse befreien den Anbieter von der Leistungspflicht. Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle oder Einschränkungen dieser Versorgung. Kommt es aufgrund fehlender oder nicht funktionsfähiger Anschlüsse bzw. fehlender Zugänge zu Wartezeiten, Leerfahrten oder zusätzlichen Anfahrten, trägt der Auftraggeber (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) die hierdurch entstehenden Mehrkosten (inkl. Standzeiten gemäß Angebot bzw. ortsüblicher Sätze).
Personenbezogene Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet. Details regelt die beigefügte Datenschutzerklärung.
Für Leistungen Dritter, die im Auftrag des Auftraggebers (Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B)) vermittelt werden (z. B. DJs, Techniker, Künstler), übernimmt der Anbieter keine Haftung.
Mit Inkrafttreten dieser AGB verlieren alle früheren Fassungen ihre Gültigkeit.